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Der Verein
Verein der Freunde und Förderer der Realschule Pfedelbach e.V.
Satzung
§ 1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: Verein der Freunde und Förderer der Realschule Pfedelbach und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach erhält er den Zusatz e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Pfedelbach.
3. Geschäftsjahr ist das Schuljahr (Beginn 1.8.)
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, und zwar die Förderung der Realschule Pfedelbach und ihrer Schüler und Schülerinnen.
2. Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
a) Öffentlichkeitsarbeit, die Verständnis und Anerkennung für die Realschule schafft
b) Ergänzung der Unterrichts- und Bildungsmittel, soweit dazu der Schuletat nicht oder nur unzureichend
ausreicht
c) Unterstützung bedürftiger Schüler, soweit der Schuletat hierzu nicht ausreicht
d) Beihilfen für gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen, Schulprojekte oder pädagogische Fortbildungen der
Schüler und Lehrer
3. Daneben soll die Pflege des Zusammenhalts zwischen allen Mitgliedern der Schulgemeinde und auch den ehemaligen Schülern und Eltern treten.
4. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb findet nicht statt. Gewinne werden nicht erstrebt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
6. Der Verein ist politisch und religiös ungebunden.
§ 3
Mitgliedschaft, Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche (ab 14 Jahre) oder juristische Person werden, die sich der Schule freundschaftlich verbunden fühlt. Juristische Personen üben ihre Mitgliedschaft durch ihre gesetzlichen Vertreter aus.
2. Die Aufnahme erfolgt über den Vorstand auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Ein Mitglied gilt als aufgenommen, wenn es innerhalb vier Wochen nach seiner schriftlichen Beitrittserklärung keinen andersartigen Bescheid erhält.
Eine Ablehnung muss nicht begründet sein. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung gibt es nicht.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
4. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen.
Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
5. Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr
b) grober Verstoß gegen die Vereinssatzung
c) unehrenhaftes und vereinsschädigendes Verhalten
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss, über den nach Anhörung des Mitglieds der Vorstand und der Ausschuss mit sofortiger Wirkung beschließen, kann das Mitglied – innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe – Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen, die dann endgültig entscheidet.
6. Personen, die sich um die Erfüllung des Vereinszwecks besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von jeder Beitragszahlung befreit.
§ 4
Rechte und Pflichten
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, und der zum Ende des ersten Quartals eines jeden Geschäftsjahres fällig wird.
§ 5
Vermögen
1. Die aus den Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen Spenden eingehenden Beträge oder etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Das gleiche gilt für Sachspenden. Die Verwaltung des Geldes übernimmt die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister in Absprache mit dem Vorstand.
2. Von den Überschüssen aus Schulveranstaltungen und von den nicht zweckgebundene Spenden wird der Realschule ein angemessener Betrag als Freie Mittel zur Verfügung gestellt. Über die Höhe entscheidet der Ausschuss auf Antrag der Schule. Das Geld darf nur in Sinne von § 2 ausgegeben werden. Dazu eröffnet die Schule ein Konto. Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt für den Vorstand einen jährlichen Rechenschaftsbericht über die Verwendung des Geldes.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf Rückzahlung der eingezahlten Beträge oder Rückgabe von Sachspenden.
§ 6
Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Ausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§ 7
Der Vorstand
1. Der Vorstand, gemäß § 26 BGB, besteht aus zwei Vorsitzenden. Sie sind je allein vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar jeweils im Wechsel, d.h. in einem Jahr der oder die eine Vorsitzende, im zweiten Jahr die oder der andere Vorsitzende.
3. Dem Vorstand obliegt in Absprache mit dem Ausschuss die Führung der Geschäfte des Vereins. Er vertritt ihn nach außen. Er darf Geschäfte mit Dritten nur unter Beschränkung der Haftung auf das Vereinsvermögen abschließen.
4. Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins abschließt, haften die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen.
5. Der Vorstand muss bei Ausgaben für denselben Zweck, der über einen jährlichen Betrag von DM 300 hinausgeht, die Zustimmung des Ausschusses intern einholen.
§ 8
Der Ausschuss
1. Der Ausschuss besteht aus
a) Vorstand (2 Vorsitzende)
b) Schriftführer/-in
c) Schatzmeister/-in
d) Öffentlichkeitsreferent/-in
e) Elternvorsitzende/-r oder Vertreter
f) Schülersprecher/-in und Vertreter
g) 2 Beisitzern
2. Der Ausschuss bestimmt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins und beschließt über
a) die Verwaltung des Vermögens
b) die Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel
c) die Maßnahmen, die der Verein zur Erfüllung seines Zweckes treffen will
3. Der Schriftführer führt die schriftlichen Arbeiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand erledigt werden.
Er hat insbesondere über alle Versammlungen und Sitzungen ein Protokoll zu fertigen, das von ihm und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
4. Der Schatzmeister hat die Kassengeschäfte des Vereins ordnungsgemäß zu führen. Er ist berechtigt, für den Verein Zahlungen entgegenzunehmen und auf Weisung des Vorstandes Ausgaben zu leisten.
Der jährlichen Mitgliederversammlung ist ein Kassen- und Rechnungsbericht vorzulegen, der zuvor von den Kassenprüfern zu prüfen ist.
5. Der Öffentlichkeitsreferent hält Kontakt zu den regionalen Presse- und Funkmedien, arbeitet an der Darstellung des Vereins im Internet mit und ist in Absprache mit dem Vorstand für die öffentliche Darstellung des Vereins und der Schule verantwortlich. Er verfasst einen jährlichen Informationsbrief an die Mitglieder, in dem über die Arbeit des Fördervereins an der Realschule informiert und über die Arbeit des Ausschusses berichtet wird.
6. Die Mitglieder des Ausschusses werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar ebenfalls im Wechsel, sodass jedes Jahr nur die Hälfte der Ausschussmitglieder neu zu wählen ist. Bei der ersten Wahl wird demnach die Hälfte nur für ein Jahr gewählt.
7. Die oder der jeweilige Schulleiter/-in der Realschule Pfedelbach hat ohne Wahl Sitz im Ausschuss und besitzt eine beratende, aber keine beschließende Stimme.
8. Der/die Schülersprecher/ -in hat Stimmrecht oder der/die Vertreter/-in in seiner/ihrer Abwesenheit.
9. Der Ausschuss tritt auf Einladung des Vorstandes zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlüsse gilt einfache Stimmenmehrheit.
§ 9
Die Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Vierteljahr des Geschäftsjahrs, die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dieser obliegt vor allem:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
b) Entlastung von Vorstand und Ausschuss
c) Wahl des Vorstandes und der Ausschussmitglieder
d) Festsetzung des Beitrages
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dieser es für erforderlich hält oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies verlangen.
3. Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung in den amtlichen Mitteilungsblättern ( Pfedelbacher Gemeindeblatt und Neuensteiner Nachrichten) unter Angabe der Tagesordnung, und zwar sollte dies mindestens eine Woche vor dem Zusammentreten geschehen.
Anträge für die Tagesordnung sollen dem Vorstand möglichst drei Tage vorher zugeleitet werden.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder einem von ihm beauftragten Ausschussmitglied geleitet. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gilt einfache Stimmenmehrheit.
Wahlen erfolgen geheim oder durch Zuruf. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, sonst das Los. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
5. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die das Recht haben, jederzeit die Prüfung der Kasse vorzunehmen.
Der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung haben diese einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung zu erstatten.
6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen; dieses ist vom Schriftführer und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 10
Auflösung des Vereins
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer Mitgliederversammlung mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder die Auflösung verlangen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen an den Träger der Realschule Pfedelbach zur Verwendung für Zwecke der Förderung der Realschule und ihrer Schüler/-innen.
3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 11
Änderung der Satzung
1. Eine Änderung der vorliegenden Satzung kann nur auf der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen beschlossen werden.
2. Der Vorstand ist verpflichtet, einen rechtzeitig schriftlich eingereichten Änderungsantrag auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen und darüber abstimmen zu lassen.
Mündlich vorgebrachte Änderungsanträge können vom Vorstand zurückgewiesen werden.
3. Diese Satzung wurde errichtet am 26. Juni 2001.